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Allgemeine Geschäfts- bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Solitio GmbH (im Weiteren „Labor“ genannt)

I.  Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit

  1. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch das Labor gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
    Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter des Labors nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit der Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft des Labors selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch das Labor wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.
  3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Labor einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und das Labor an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

II.  Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte

  1. Angebote des Labors sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch das Labor, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass das Labor durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.
  2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung durch das  Labor. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht dem Labor das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Ein Weisungsrecht des Kunden gegenüber dem Labor besteht nicht.
  3. Soweit das Labor analytische Dienstleistungen erbringt, werden die Prüfberichte dem Kunden grundsätzlich per E-Mail oder in anderer Form digital übermittelt. Hierfür hat der Kunde dem Labor ein E-Mail-Postfach mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm genannte E-Mail-Postfach regelmäßig auf neue E-Mails zu prüfen und beim Labor nachzufragen, sofern ein Prüfbericht nicht innerhalb des hierfür üblichen Zeitraums eingeht. Dem Labor steht es frei, die Prüfberichte dem Kunden auch auf eine andere Weise (Brief, Telefax, etc.) zu übermitteln. 
  4. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung des Labors zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen.  Soweit das Labor solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, das Labor wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.
  5. Das Labor erbringt seine Leistungen durch Personal, welches für die Erbringung qualifiziert ist und wählt die Mitarbeiter aus, welche die Leistung erbringen sollen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Erbringung einer Leistung durch einen bestimmten Mitarbeiter. 
  6. Das Labor ist berechtigt, sich im Einzelfall zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.

III.  Rechnung, Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag

  1. Rechnungen des Labors sind innerhalb von  Wochen ab deren Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden auch elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall gilt Ziffer II.3. entsprechend. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten des Labors und verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch des Labors für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
  3. Die angemessene Erhöhung der Preise durch das Labor bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analyseauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und vom Labor zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für das Labor hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.
  4. Das Labor ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.
  5. Kostenvoranschläge des Labors sind unverbindlich. Das Labor wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

IV.  Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung

  1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden vom Labor mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich vom Labor mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
    Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.
  2. Versäumt das Labor verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Kunde dem Labor eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.
  3. Das Labor kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.
  4. Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt das Labor gegenüber einem solchen Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleichermaßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.
  5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung des Labors nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Das Labor ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat das Labor die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schaden und Garantie

  1. Rechte des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn das Labor den Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn das Labor eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat oder wenn der Kunde ein Verbraucher ist.
    Auch dem Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung vom Labor weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch einer vom Labor herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache besteht. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt das Labor keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr.
  2. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
  3. Soweit das Labor bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet das Labor auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet das Labor allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

VI.  Proben – Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko

  1. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern das  Probematerial nicht auf Grund schriftlicher Vereinbarung vom Labor abzuholen ist. Bei dem Versand durch den Kunden muss das Probematerial sachgerecht und unter Berücksichtigung etwa vom Labor erteilter Anweisungen verpackt sein. Die Anlieferung von gefährlichem (etwa giftigem, ätzendem, explosivem, leicht entzündlichem, radioaktivem) Probematerial sowie von Proben mit schädlichen und störenden Bestandteilen (etwa Chlor, Brom, Quecksilber, Fluor, Arsen etc.) kann nur nach Abstimmung mit dem Labor erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Labor mit allen ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweisen zu versehen.
  2. Zum Schutz des Labors und deren Mitarbeitern ist der Kunde zudem bei Einsendung von Gefahrstoffen verpflichtet, auf der Verpackung der eingesendeten Proben einen deutlich sichtbaren Hinweis anzubringen, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt. Der Begriff der Gefahrstoffe richtet sich nach §§ 3a Abs. 1, 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) und §§ 3, 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Gefahrstoffen, die gemäß § 3 Nr. 2 GefStoffV explosionsfähig sind oder aus anderen Gründen bereits aufgrund der bloßen Versendung gefährlich sind, ist der Kunde verpflichtet, bereits vor Einsendung der Proben das Labor von der Einsendung zu unterrichten und vom Labor erteilte Anweisungen zu beachten. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Labor oder seinen Mitarbeitern in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
  3. Der Kunde haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probematerial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet mit der Erstellung des  Analyseprotokolls durch das Labor, es sei denn, der Kunde wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabung nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.
  4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung des Labors, Proben überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
    Nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial wird nach Wahl des Labors aufbewahrt oder auf Kosten des Kunden entsorgt. Soweit das Probematerial als Sondermüll einzustufen ist, kann es vom Labor auch auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt werden. Im Übrigen findet eine Rücksendung oder Herausgabe an den Kunden nicht statt.
  5. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden zum oder vom Labor versendet oder sonst übermittelt.

VII.  Software

Die vom Labor zur Verfügung gestellte Software wird mit größter Sorgfalt entwickelt und auf verschiedenen Rechnersystemen sorgfältig getestet. Bei freigegebenen Produktversionen sind keine Fehler festzustellen. Eine vollständig fehlerfreie Software ist nach dem derzeitigen Stand der Technik  aber nicht möglich. Vor diesem Hintergrund übernimmt das Labor keine Haftung für Unverträglichkeiten mit Hardwarekomponenten und anderen Softwareprodukten oder deren Komponenten. Die Software wird ohne jede Garantie für die Brauchbarkeit für einen bestimmten Anwendungsfall lediglich vom Labor zur Verfügung gestellt. Das gesamte Risiko, das aus der Nutzung der Software entsteht, liegt beim Anwender der Software. Für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der Software resultieren haftet das Labor nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Labors vor. Sollten Fehler auftreten, so bemüht sich das Labor, diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu beheben und eine fehlerfreie Version anzubieten.

VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot

  1. Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen des Labors nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen das  Labor, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  3. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des Labors.

IX.  Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat das Labor Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Das Labor kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die vom Labor bestimmte Pauschale.

X. Urheberrecht, Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Das Labor behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass die im Rahmen der Untersuchungen des Labors gefertigten Testate, Gutachten, Ratschläge und Auskünfte („Arbeitsergebnisse“) nur für seine eigene Zwecke verwendet werden. Die Vervielfältigung von Auszügen von Arbeitsergebnissen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Labors. Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht in abgeänderter Form. Dies gilt nicht für eine gesetzlich erforderliche Weitergabe an Behörden. Ist der Kunde Teil eines Unterordnungs- oder Gleichordnungskonzerns, gelten auch diese als Dritte im Sinne der AGB. Hat der Kunde die Untersuchungen im Auftrag eines Dritten veranlasst, wird der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an diesen bereits jetzt zugestimmt.
    Das Labor macht Analyseergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes schriftlich vereinbart. Der Weitergabe von Erkenntnissen an den Eigentümer der Fläche, von der die Bodenprobe stammt, wird bereits jetzt zugestimmt.
    Das Labor und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erhaltenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („Informationen„) der jeweils anderen Partei geheim zu halten. Das Labor wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Das Labor darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.
  3. Das Labor ist berechtigt, im Rahmen der DS-GVO und des BDSG persönliche oder geschäftliche Daten, die sie vom Kunden erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob diese Daten direkt vom Kunden stammen oder von Dritten. Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom Labor vertraulich behandelt und zu kaufmännisch angemessenen Aktivitäten benutzt.
  4. Vom Labor werden zur Auftragsabwicklung personenbezogene Daten (wie beispielsweise Ansprechpartner oder Projektverantwortliche) des Kunden verarbeitet und genutzt. Dem Kunden ist bewusst, dass im Sinne des bestmöglichen Services und der optimalen Ausnutzung der Kompetenzen und Kapazitäten des Labors personenbezogene Daten sowie auftragsbezogene Erhebungsdaten und in Ausnahmefällen Prüfergebnisse an Partner des Labors übermittelt werden können. Die Partner des Labors und das Labor sind auf das Datengeheimnis verpflichtet bzw. unterliegen einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Kunde kann der Weitergabe von Daten an Partner des Labors schriftlich widersprechen. 
    Darüber hinaus erfolgt durch das Labor eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zur weiteren Auftragsgewinnung. Der Kunde kann dem beim Labor schriftlich oder durch E-Mail widersprechen.

XI.  Haftung und höhere Gewalt

  1. Für die Haftung des Labors hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Das Labor haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist des Labors, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Labor haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks, etwa ordnungsgemäße Analyseleistung und Dokumentation der Ergebnisse, von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Das Labor haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
    Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet das Labor im Übrigen nicht. Hat das Labor das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung des Labors der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt das Labor bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung des Labors ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Labors.
  2. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde das Labor hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
  3. Bei der Höhe des vom Labor oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
  4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und das Labor für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und das Labor werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

XII.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Erfolgsort der Leistung ist der Sitz des Labors.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz des Labors.
  3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Labors vereinbart.

(Stand 07/2024)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solitio GmbH (PDF)